Statuten des Vereines
Österreichische Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Verein Österreichischer Zahnärzte (gegr. 1861) – Wien.

Mit den Änderungen vom 5. 11. 2009

Übersicht:

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Zweckes
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereines
§ 7 Die Hauptversammlung
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung
§ 9 Der Vorstand

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Sitzungen des Vorstandes

§ 12 Mitgliedsbeitrag
§ 13 Die RechnungsprüferInnen

§ 14 Förderer/FörderInnen des Vereines
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereines


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Österreichische Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Verein Österreichischer ZahnärztInnen (gegr. 1861) – abgekürzt ÖGZMK-Wien. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Wien.

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§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereines ist:

A) Förderung und Vervollkommnung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der mit ihr zusammenhängenden Disziplinen sowie deren Anwendung in der Praxis im Interesse einer besseren Allgemeingesundheit der Menschen.

B) Förderung der Fortbildung auf dem Gebiete der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Zusammenhang mit dem Hauptverein, der ÖGZMK, und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Standesvertretung und den für das Fach zuständigen Universitätskliniken.

C) Zusammenarbeit mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes.

D) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); insbesondere soll zur besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Fort- und Weiterbildung der FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ZahnärztInnen (Dr.med.dent.) und DentistInnen Österreichs gefördert werden; diesem Zwecke dient allenfalls anfallendes Vereinsvermögen, das auch zur Risikoabdeckung der unter § 3, Punkt A der Vereinssatzungen angeführten Maßnahmen dient. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

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§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Zweckes

Zur Erfüllung der im §2 genannten Aufgaben, insbesondere des Vereinszweckes, dienen folgende Maßnahmen:

A)
1. Durchführung einer in gewissen Abständen stattfindenden wissenschaftlichen Tagung, genannt „ÖSTERREICHISCHER ZAHNÄRZTE-KONGRESS“ über Auftrag des Hauptvereines.
2. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten.
3. Förderung fachwissenschaftlicher Zeitschriften, insbesondere der „Österreichischen Zeitschrift für Stomatologie“.
4. Unterstützung einer zahnärztlichen Bibliothek und Präparatensammlung.
5. Veranstaltung von wissenschaftlichen Sitzungen, Vorträgen, Fortbildungskursen und Seminaren.

B)
1. Einhebung von Mitgliedsbeiträgen.
2. Verwendung von allfälligen Zuwendungen.
3. Erträge von Fortbildungsveranstaltungen.

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§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

A)
1. Ordentliches Mitglied kann jede/r Angehörige der EU werden, die/der Zahnheilkunde auf Grund gesetzlicher Vorschriften in Österreich ausüben darf und zwar über Vorschlag des Vereines an den Dachverband.
2. Außerordentliches Mitglied kann eine vom Vereinsvorstand als geeignet befundene Einzelperson nach Akzeptanz durch den Dachverband werden.
3. Anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen des In- und Auslandes können dem Dachverband als korrespondierende Mitglieder, Personen des In- und Auslandes, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet haben, können dem Dachverband als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden.

B)
1. Über die Aufnahme eines ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden dem Dachverband zur Aufnahme vorgeschlagen.
3. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden ausschließlich beim Dachverband geführt. Bestehende Ehrenmitgliedschaften, korrespondierende Mitgliedschaften und sonstige Ehrungen bleiben erhalten und werden vom Dachverband übernommen.

C)
Alle Mitglieder des Vereines können die eigenen Einrichtungen sowie auch die Einrichtungen des Hauptvereines benützen.

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§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei:

A) Tod
B) Austritt, der durch Kündigung jederzeit erfolgen kann. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt erhalten.
C) Ausschluss wegen berufs- und standeswidrigen Verhaltens.
D) Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten.

In den Fällen zu C) und D) entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschluss schriftlich zu Handen des/der PräsidentIn an die Hauptversammlung zu berufen, welche endgültig entscheidet.

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§ 6 Organe des Vereines

A) Die Hauptversammlung
B) Der Vorstand
C) Die RechnungsprüferInnen
D) Das Schiedsgericht

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§ 7 Die Hauptversammlung

1. Alljährlich einmal hat der/die PräsidentIn die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
2. Außerordentliche Hauptversammlungen sind durch den/die PräsidentIn beziehungsweise im Verhinderungsfall durch die VizepräsidentInnen entsprechend ihres Ranges gemäß § 9 B) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereines für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die RechnungsprüferInnen dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt/verlangen.
3. Der/die PräsidentIn beziehungsweise im Verhinderungsfall der/die VizepräsidentInnen kann/können entsprechend ihres Ranges gemäß § 9 B) aber auch allein eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn Gefahr in Verzug ist.
4. Kommt der/die PräsidentIn oder – im Falle seiner/ihrer Verhinderung – einer der VizepräsidentInnen seiner/ihrer Verpflichtung zur Einberufung nicht binnen zwei Wochen nach, so kann die Einberufung durch den Vorstand, die RechnungsprüferInnen oder jene ordentlichen Mitglieder erfolgen, welche vorher schriftlich die Einberufung verlangt haben.
5. Die Einladung zur Hauptversammlung samt Bekanntgabe der Tagesordnung ergeht schriftlich an alle Mitglieder. Das Datum der Aussendung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung liegen.
6. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sowie einer über Beschluss des Vorstandes einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erstellt der Vorstand bzw. bei Anwendung des § 7 Z 3 der/die PräsidentIn, im Verhinderungsfall der/die VizepräsidentIn entsprechend ihres Ranges gemäß § 9 B) allein, bei Verzug iSd Z 4 die berechtigten EinberuferInnen.
8. Ergänzungen der Tagesordnung können in der Hauptversammlung selbst durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
9. Die Hauptversammlung wird von dem/der PräsidentIn, im Verhinderungsfall durch einen/eine VizepräsidentIn entsprechend ihres Ranges gemäß § 9 B) oder einem von ihm/ihr beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
10. Das Recht zur Stimmabgabe und das Wahlrecht in der Hauptversammlung steht nur den in § 4 genannten Mitgliedern und jenen korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern des Inlandes zu, welche bereits vor ihrer Wahl zum korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied ordentliche Vereinsmitglieder waren.
11. Der Hauptversammlung können, ohne Wahl- und Stimmrecht, BeraterInnen, Sachverständige und Gäste beigezogen werden.
12. Die Hauptversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.

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§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung

Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind insbesondere:

A)
1. Statutenänderungen und Änderungen der Wahlordnung, sowie die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung zu beschließen;
2. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
3. Wahl des Vorstandes;
4. Wahl der RechnungsprüferInnen;
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge;
7. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Vorzeitige Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes von seinen/ihren Funktionen;
9. Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse auf Ausschluss aus dem Verein;
10. Vorschlag an den Dachverband zur Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und von Ehrenmitgliedern.

B)
Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle des Vereines einzureichen.

C)
Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im übrigen werden die Beschlüsse in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Statutenänderung muss dem Dachverband gemeldet werden.

D)
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines bedarf einer Zweidrittelmehrheit in der Hauptversammlung wie bei C). Die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens ist in § 16 dieser Statuten geregelt.

E)
Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit wie bei C).

F)
Die Stimmenabgabe in der Hauptversammlung ist grundsätzlich geheim. Falls dagegen von niemandem ein Einwand erhoben wird, kann sie jedoch auch offen erfolgen. In diesem Fall erfolgt sie durch Handheben. Dies ist nur dann zulässig, wenn keine einzige Gegenstimme vorliegt.

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§ 9 Der Vorstand

A)
Der Vorstand des Vereines besteht aus dem/der PräsidentIn, max. drei VizepräsidentInnen, dem/der GeneralsekretärIn, dem/der SekretärIn, dem/der FinanzreferentIn und den Beiräten. Dem Vorstand soll auch ein Vorstandsmitglied der Landeszahnärztekammer für Wien angehören, das Mitglied des Vereines ist.

B)
Die Mitglieder des Vorstandes werden in Form eines Gesamtvorschlages (Liste) mit einfacher Mehrheit von der Hauptversammlung gewählt. Enthält der Wahlvorschlag drei VizepräsidentInnen, so ist im Wahlvorschlag eine Rangfolge (Erste(r) VizepräsidentIn, Zweite(r) VizepräsidentIn, Dritte(r) VizepräsidentIn) zu bestimmen.

C)
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl; Wiederwahl ist möglich.

D)
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kooptiert der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet mit der nächsten Hauptversammlung, wo ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der Funktionsperiode gewählt wird.

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§ 10 Aufgaben des Vorstandes

A)
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereines, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

B)
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.

C)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die PräsidentIn, bei dessen/deren Verhinderung durch einen/eine der VizepräsidentInnen enstprechend seines/ihres Ranges gemäß § 9 B) und bei dessen/deren Verhinderung durch den/die GeneralsekretärIn, sowie bei dessen/deren Verhinderung durch ein vom Vorstand zu bestimmendes weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Je zwei von diesen sind für den Verein gemeinsam zeichnungsberechtigt.

D)
Der Vorstand kann maximal drei Delegierte in den Vorstand des Dachverbandes als BeirätInnen entsenden.

E)
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder ReferentInnen berufen.

F)
Dem /der FinanzreferentIn obliegt die finanzielle Gebarung des Vereines.

G)
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der PräsidentIn und von dem/der GeneralsekretärIn - soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem/der PräsidentIn und von dem/der FinanzreferentIn - gemeinsam zu unterfertigen. In Geldangelegenheiten ist aber auch der/die GeneralsekretärIn gemeinsam mit dem/der FinanzreferentIn zeichnungsberechtigt. Im Falle von Verhinderungen treten an die Stelle sämtlicher hier genannter Vorstandsmitglieder jeweils ihre spezifischen StellvertreterInnen.

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§ 11 Sitzungen des Vorstandes

A)
Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der PräsidentIn, im Verhinderungsfall von einem/einer VizepräsidentIn entsprechend Ihres Ranges gem § 9 B), und im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die GeneralsekretärIn nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hievon abgewichen werden.

B)
Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn der/die PräsidentIn bzw. ein/e StellvertreterIn iSd § 10 C) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn.

C)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

D)
Zu den Sitzungen des Vorstandes können BeraterInnen beigezogen werden, die weder Stimm- noch Antragsrecht haben.

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§ 12 Mitgliedsbeitrag

A)
Der von der Hauptversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist jeweils im 1. Quartal jeden Jahres zu zahlen. Von diesem Beitrag ist der in der Hauptversammlung des Dachverbandes beschlossene Betrag an den Dachverband abzuführen.

B)
Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

C)
Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Zuwendungen und Erträge aus Tagungen dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden.

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§ 13 Die RechnungsprüferInnen

Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Hauptversammlung zugleich mit dem Vorstand gewählt und gehören dem Vorstand nicht an. Sie haben die finanzielle Gebarung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Hauptversammlung zu berichten. (Ergänzung: Sie können gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.)

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§ 14 Förderer/FörderInnen des Vereines

Förderer/FörderInnen können Personen oder Organisationen wie auch Industrieunternehmen werden, die gewillt sind, § 2 der Statuten des Vereines zu unterstützen. Sie erhalten das Recht, sich „Förderer/FörderInnen des Vereines“ zu nennen. Sie können weder wählen noch gewählt werden und nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Über die Aufnahme der Förderer/FörderInnen entscheidet der Vorstand.

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§ 15 Das Schiedsgericht

A)
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich ein Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereines. Je zwei von diesen macht jeder Streitteil namhaft. Die namhaft Gemachten wählen ein fünftes Mitglied des Vereines zum Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet zwischen den von beiden Seiten Vorgeschlagenen das Los.

B)
Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig.

C)
Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden anwesend sind. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

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§ 16 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vermögen an eine Organisation, einen Verein, designiert durch die Hauptversammlung zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.

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